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   OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 29 U 56/19   

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https://dejure.org/2020,86174
OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 29 U 56/19 (https://dejure.org/2020,86174)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.05.2020 - 29 U 56/19 (https://dejure.org/2020,86174)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Mai 2020 - 29 U 56/19 (https://dejure.org/2020,86174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    Schadenersatz wegen behaupteter mangelhafter Verkehrswegeplanung (hier: Abriss einer Autobahnbrücke), die zu teurerer Abrissmethode führt

  • IWW
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nacherfüllung mangelhaft vorgenommen: Erneute Fristsetzung erforderlich!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nacherfüllung mangelhaft vorgenommen: Erneute Fristsetzung erforderlich! (IBR 2023, 408)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.09.1988 - VII ZR 182/87

    Haftung des bauüberwachenden Architekten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 29 U 56/19
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass ein Architekt, wenn ein Mangel der Planung geltend gemacht wird, (nur) nachbessern darf, wenn sich dieser Fehler noch nicht im Bauwerk niedergeschlagen hat, also noch nicht bereits danach gebaut wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1988 - VII ZR 182/87, BauR 1989, 97, juris-Rn. 35 m. w. N.; Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, 11. Teil Rn. 721, 726).

    Entgegen der Ansicht des klagenden Landes ist vorliegend der Fall gegeben, dass sich die Planung des Architekten noch nicht im Bauwerk niedergeschlagen hat; der Architekt darf also gerade nachbessern, weil sich der Planungsfehler noch nicht im Bauwerk niedergeschlagen hat, also noch nicht bereits danach gebaut wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1988 - VII ZR 182/87, BauR 1989, 97, juris-Rn. 35 m. w. N.).

  • BGH, 07.02.2019 - VII ZR 63/18

    Ersatz für entstandene Schäden aufgrund eines Werkmangels mit dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 29 U 56/19
    Die Ansprüche richten sich, wenn Schäden geltend gemacht werden, die sich aufgrund der mangelhaften Architektenleistung im Bauwerk niedergeschlagen haben, nach § 280 Abs. 1 BGB; es handelt sich um Folgeschäden, so dass § 281 BGB nicht einschlägig ist (vgl. Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, 11. Teil Rn. 731; näher allgemein zum Werkvertragsrecht BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 63/18, NJW 2019, 1867, juris-Rn. 32 ff., in Abgrenzung zu Ansprüchen nach § 280 BGB: Rn. 17 ff.; vgl. auch Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 281 Rn. 2, § 280 Rn. 18).
  • BGH, 11.10.2007 - VII ZR 65/06

    Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 29 U 56/19
    Denn eine Nachbesserung der Leistung des Architekten ist in der Regel nicht mehr möglich, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 65/06, BauR 2007, 2083, juris-Rn. 15).
  • OLG Köln, 09.06.2016 - 19 U 206/15

    Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen verspäteter Mängelbeseitigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 29 U 56/19
    Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es folglich nicht, wenn sich ein Planungsmangel bereits im Bauwerk niedergeschlagen hat (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2016 - 19 U 206/15, juris-Rn. 4).
  • BGH, 28.06.2012 - VII ZR 225/10

    Wie detailliert sind Abdichtungsarbeiten zu planen?

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 29 U 56/19
    Haben sich die Planungsfehler des Architekten bereits im Bauwerk niedergeschlagen, genügt allein eine Nachbesserung in der Planung nicht, vielmehr müssen auch die sich im Bauwerk niedergeschlagenen Fehler selbst noch - dann auf Grundlage jener Planung - behoben werden, so dass § 281 BGB nicht einschlägig ist, der Anspruch sich vielmehr - ohne §§ 280 Abs. 3, 281 BGB - nach § 280 Abs. 1 BGB richtet (vgl. auch Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, 11. Teil Rn. 731; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2010 - 10 U 67/10, BauR 2012, 1987, juris-Rn. 14; der BGH hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss vom 28.06.2012 - VII ZR 225/10, zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 30.11.2010 - 10 U 67/10

    Architektenhaftung: Planung und Überwachung einer Bauwerksabdichtung im Bereich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 29 U 56/19
    Haben sich die Planungsfehler des Architekten bereits im Bauwerk niedergeschlagen, genügt allein eine Nachbesserung in der Planung nicht, vielmehr müssen auch die sich im Bauwerk niedergeschlagenen Fehler selbst noch - dann auf Grundlage jener Planung - behoben werden, so dass § 281 BGB nicht einschlägig ist, der Anspruch sich vielmehr - ohne §§ 280 Abs. 3, 281 BGB - nach § 280 Abs. 1 BGB richtet (vgl. auch Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, 11. Teil Rn. 731; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2010 - 10 U 67/10, BauR 2012, 1987, juris-Rn. 14; der BGH hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss vom 28.06.2012 - VII ZR 225/10, zitiert nach juris).
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